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   BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17   

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https://dejure.org/2017,11750
BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17 (https://dejure.org/2017,11750)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2017 - 1 WNB 1.17 (https://dejure.org/2017,11750)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2017 - 1 WNB 1.17 (https://dejure.org/2017,11750)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Einschränkungen der Reisefähigkeit eines Oberfeldwebels wegen der aktenkundigen Erkrankung

  • rewis.io

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Einschränkungen der Reisefähigkeit eines Oberfeldwebels wegen der aktenkundigen Erkrankung

  • rechtsportal.de

    Darlegung der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Einschränkungen der Reisefähigkeit eines Oberfeldwebels wegen der aktenkundigen Erkrankung

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WNB 1.16

    Anforderungn an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf Grundlage der

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Speziell die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass substantiiert mit der Beschwerde dargelegt wird, was von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 WNB 4.13 - Rn. 6 m.w.N. und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - juris Rn. 4).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - Rn. 3).

    Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts, auf die es allein ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 WNB 4.09 - Rn. 2 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - Rn. 8), war der angefochtene Befehl "auch im Übrigen rechtmäßig", weil auf die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin hinreichend Rücksicht genommen worden sei, indem es ihr ausdrücklich ermöglicht worden sei, Hinderungsgründe vorzubringen und Ausweichtermine vorzuschlagen.

  • BVerwG, 01.07.2009 - 1 WNB 1.09

    Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 WNB 7.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abhilfe; Besetzung des Truppendienstgerichts

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).
  • BVerwG, 21.12.2009 - 1 WNB 5.09

    Wertung einer Beschwerde wegen Untätigkeit bei der Bearbeitung vorheriger

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde können nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens führen; Mängel des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens können mit der Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gerügt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2009 - 2 WNB 1.09 - Rn. 4 m.w.N. und vom 21. Dezember 2009 - 1 WNB 5.09 - Rn. 2).
  • BVerwG, 27.07.2011 - 2 WNB 3.11
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - Rn. 3).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 2 WNB 4.09

    Prozessordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensverstoßes in der Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts, auf die es allein ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 WNB 4.09 - Rn. 2 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - Rn. 8), war der angefochtene Befehl "auch im Übrigen rechtmäßig", weil auf die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin hinreichend Rücksicht genommen worden sei, indem es ihr ausdrücklich ermöglicht worden sei, Hinderungsgründe vorzubringen und Ausweichtermine vorzuschlagen.
  • BVerwG, 15.07.2009 - 2 WNB 1.09
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 1 WNB 1.17
    Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde können nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens führen; Mängel des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens können mit der Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gerügt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2009 - 2 WNB 1.09 - Rn. 4 m.w.N. und vom 21. Dezember 2009 - 1 WNB 5.09 - Rn. 2).
  • BVerwG, 06.04.2022 - 1 WNB 10.21

    Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge (hier: Fehlen eines

    Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel oder ein sonstiger gesetzlicher Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen könnte, nicht dargelegt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2017 - 1 WNB 1.17 - juris Rn. 13).
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